ABL | COMPLIANCE MANAGEMENT

Stand: 02.10.2026

1. Zweck

Diese Richtlinie legt verbindliche Grundsätze für die Auswahl, Freigabe, Nutzung, Kontrolle und Veröffentlichung von Ergebnissen künstlicher Intelligenz im Verantwortungsbereich von ABL | Compliance Management / HSEEQS fest. Ziel ist ein nachvollziehbarer, sicherer, datenschutzkonformer und menschenzentrierter Einsatz von KI.

2. Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für KI-Systeme und KI-gestützte Funktionen, die für betriebliche, fachliche, organisatorische, kommunikative oder gestalterische Zwecke eingesetzt werden. Sie erfasst insbesondere generative KI für Texte, Bilder, Audio, Video, Recherche, Analyse und Dokumentenbearbeitung.

3. Rechtsrahmen

Maßgeblich sind insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act), die DSGVO, das BDSG, das TDDDG, das DDG sowie Urheber-, Persönlichkeits-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Geheimnisschutzrecht. Die KI-Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 02.08.2026; einzelne Bestimmungen galten bereits früher bzw. gelten aufgrund der Übergangsregelungen zu abweichenden Zeitpunkten.

4. Rollen und Verantwortlichkeiten

  • Die Unternehmensleitung entscheidet über Grundsatzfreigaben und Ressourcen.

  • Der AI-Officer koordiniert KI-Governance, Risikoeinordnung, Dokumentation, Schulung und regelmäßige Überprüfung.

  • Fachverantwortliche prüfen die fachliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ergebnisse.

  • Der Datenschutzkontakt bzw. ein förmlich benannter Datenschutzbeauftragter wird bei datenschutzrelevanten Verarbeitungsvorgängen nach Maßgabe seiner gesetzlichen Stellung eingebunden.

  • Nutzer von KI-Systemen bleiben für die sachgerechte Verwendung, Prüfung und Weitergabe von KI-Ergebnissen verantwortlich.

5. KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO

Personen, die im Auftrag des Unternehmens KI-Systeme betreiben oder nutzen, erhalten ein dem Einsatzkontext angemessenes Maß an KI-Kompetenz. Schulungs- und Unterweisungsinhalte werden risikoorientiert festgelegt und berücksichtigen technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, konkrete Einsatzszenarien sowie die von der Nutzung betroffenen Personengruppen. Die Durchführung wird nachvollziehbar dokumentiert.

6. Zulässigkeits- und Risikoprüfung

Vor Einführung oder wesentlicher Änderung eines KI-Einsatzes wird geprüft, welche Rolle das Unternehmen nach der KI-Verordnung einnimmt, welchem Risikobereich der Einsatz zuzuordnen ist und welche Pflichten daraus folgen. Verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO werden nicht eingesetzt. Hochrisiko-Anwendungen werden nicht ohne gesonderte Rechts-, Risiko- und Governance-Prüfung freigegeben.

7. Datenschutz und Vertraulichkeit

  • Personenbezogene Daten dürfen nur bei festgelegtem Zweck und tragfähiger Rechtsgrundlage verarbeitet werden.

  • Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse, Mandanten-/Kundendaten und sonstige vertrauliche Informationen dürfen nicht ungeprüft in externe KI-Systeme eingegeben werden.

  • Es gelten Datenminimierung, Privacy by Design und Privacy by Default.

  • Erforderliche Auftragsverarbeitungs-, Drittland- und Sicherheitsprüfungen sind vor produktiver Nutzung durchzuführen.

  • Ergebnisse mit Personenbezug werden vor Veröffentlichung oder Weitergabe fachlich und datenschutzrechtlich geprüft.

8. Menschliche Kontrolle

KI-Ausgaben gelten nicht allein aufgrund ihrer technischen Erzeugung als richtig, vollständig oder verbindlich. Fachlich oder rechtlich relevante Inhalte werden vor Verwendung durch eine hierfür geeignete Person plausibilisiert. KI darf menschliche Verantwortung nicht verdecken oder unzulässig ersetzen.

9. Transparenz nach Art. 50 KI-VO

Soweit ein KI-System unmittelbar mit natürlichen Personen interagiert und die KI-Nutzung nicht offensichtlich ist, werden betroffene Personen entsprechend Art. 50 Abs. 1 KI-VO informiert. Für synthetische Inhalte werden die jeweils einschlägigen Anbieter- und Betreiberpflichten nach Art. 50 berücksichtigt. Inhalte, die ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung darstellen, werden als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Eine pauschale gesetzliche Pflicht zur sichtbaren Kennzeichnung jedes gewöhnlichen KI-generierten Websitebildes wird nicht unterstellt. HSEEQS wendet jedoch aus Gründen der Transparenz eine weitergehende freiwillige Kennzeichnungspolitik für KI-generierte Illustrationen an.

10. KI-generierte Bilder und visuelle Darstellungen

KI-generierte Bilder und visuelle Darstellungen dienen der Illustration von Leistungen, Tätigkeitsfeldern, Szenarien oder fachlichen Themen. Sie stellen grundsätzlich keine realen Personen, Kunden, Orte, Ereignisse, Referenzprojekte oder tatsächlich ausgeführten Arbeiten dar, sofern dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist. KI-Inhalte dürfen nicht so eingesetzt werden, dass über tatsächliche Referenzen, Qualifikationen, Projektergebnisse oder Leistungsnachweise getäuscht wird.

11. Rechte Dritter

Vor Veröffentlichung werden erkennbare Risiken aus Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, allgemeinem Persönlichkeitsrecht, Marken- und Kennzeichenrecht sowie aus den Nutzungsbedingungen des eingesetzten KI-Dienstes geprüft. Reale Personen dürfen nicht ohne tragfähige Rechtsgrundlage oder erforderliche Einwilligung täuschend nachgebildet werden. Fremde Marken, Logos oder geschützte Werke werden nicht ohne entsprechende Berechtigung als wesentlicher Bestandteil von KI-Inhalten übernommen.

12. Dokumentation

Für wesentliche KI-Anwendungen wird eine angemessene Dokumentation geführt. Diese kann insbesondere System/Anbieter, Zweck, Verantwortliche, Risikoeinordnung, Datenkategorien, Freigabe, Schulungsstand, Schutzmaßnahmen, wesentliche Änderungen und Prüfdatum umfassen. Umfang und Tiefe richten sich nach Risiko und Einsatzkontext.

13. Qualität, Fachinformationen und Rechtsauskünfte

KI-generierte Fachinformationen werden anhand geeigneter Primär- oder Fachquellen überprüft. Bei rechtlich, sicherheitstechnisch, medizinisch oder sonstig hochrelevanten Sachverhalten ist eine qualifizierte menschliche Prüfung erforderlich. KI-Ergebnisse ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Fachkunde, Sachkunde, Bestellung, Beauftragung, Prüfung oder behördliche Entscheidung.

14. Vorfälle und Korrektur

Fehlerhafte, irreführende, rechtswidrige oder sicherheitsrelevante KI-Ergebnisse sind unverzüglich zu melden und dürfen bis zur Klärung nicht weiterverwendet werden. Erforderliche Korrektur-, Lösch-, Sperr- und Informationsmaßnahmen werden risikoorientiert veranlasst und dokumentiert.

15. Überprüfung

Die Richtlinie wird mindestens jährlich sowie anlassbezogen bei wesentlichen Rechtsänderungen, neuen KI-Systemen, geänderten Einsatzfällen oder relevanten Vorfällen überprüft.

Medien-, Bildrechte- und KI-Transparenzrichtlinie

1. Grundsatz

Auf www.hseeqs.de werden nur Medien veröffentlicht, deren Nutzung rechtlich und organisatorisch geprüft wurde. Die Prüfung umfasst insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, Marken- und Kennzeichenrechte sowie bei KI-Inhalten die einschlägigen Transparenz- und Nutzungsbedingungen.

2. Reale Personenbilder

Bilder identifizierbarer natürlicher Personen werden nur veröffentlicht, wenn hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie nachweisbar, zweckbezogen und in geeigneter Form eingeholt. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere nach dem Kunsturhebergesetz, werden nicht pauschal angenommen, sondern einzelfallbezogen geprüft. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben daneben unberührt.

3. Beschäftigtenbilder

Bei Beschäftigtenbildern werden die besondere Abhängigkeitssituation des Beschäftigungsverhältnisses und die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung berücksichtigt. Die Veröffentlichung wird hinsichtlich Zweck, Medienkanälen, Dauer und Widerrufsfolgen dokumentiert. Beim Ausscheiden wird geprüft, ob eine weitere Veröffentlichung zulässig und erforderlich ist.

4. Fremde Fotografien, Grafiken und Stockmedien

Für fremde Medien wird eine nachvollziehbare Rechtekette dokumentiert. Hierzu gehören mindestens Quelle, Urheber bzw. Lizenzgeber, Lizenzart, erlaubte Nutzungsarten, Bearbeitungsrechte, räumlicher und zeitlicher Umfang sowie gegebenenfalls erforderliche Urheber- oder Quellenangaben.

5. KI-generierte Bilder

KI-generierte Bilder werden als Illustrationen eingesetzt. Sie dürfen nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, eine dargestellte Person sei tatsächlich Mitarbeiter, Kunde oder Referenzgeber oder eine dargestellte Situation dokumentiere ein tatsächlich ausgeführtes Projekt. Soweit KI-Bilder realitätsnah gestaltet sind, wird die freiwillige Transparenzinformation von HSEEQS angewendet.

6. Standardhinweis für die Website

Hinweis zu KI-generierten Inhalten: Auf dieser Website werden teilweise oder vollständig mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugte oder bearbeitete Bilder und visuelle Darstellungen verwendet. Diese Inhalte dienen ausschließlich der anschaulichen Darstellung von Dienstleistungen, Tätigkeitsfeldern und fachlichen Szenarien. Sie stellen, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, keine realen Personen, Kunden, Orte, Ereignisse, Referenzprojekte oder tatsächlich ausgeführten Arbeiten dar. Die KI-Inhalte werden von ABL | Compliance Management / HSEEQS für den jeweiligen Veröffentlichungszweck erstellt, ausgewählt oder redaktionell bearbeitet und vor Veröffentlichung auf erkennbare Rechte Dritter und irreführende Darstellungen geprüft.

7. Deepfakes und Art. 50 KI-VO

Werden Bild-, Audio- oder Videoinhalte eingesetzt, die ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung darstellen, erfolgt die nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO erforderliche Offenlegung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken wird die Offenlegung in einer geeigneten Form vorgenommen, die Darstellung oder Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt.

8. Kennzeichnung gewöhnlicher KI-Illustrationen

Unabhängig davon, ob im Einzelfall eine gesetzliche sichtbare Kennzeichnungspflicht besteht, kann HSEEQS KI-generierte Illustrationen freiwillig mit „KI-generierte Illustration“, „KI-gestützte Darstellung“ oder einem gleichwertigen Hinweis kennzeichnen. Die Kennzeichnung dient der Transparenz und ist nicht als Aussage zu verstehen, dass Art. 50 KI-VO für jedes einzelne Bild zwingend eine sichtbare Einzelkennzeichnung verlangt.